Auto-Aufsicht

AGBs

Übersicht

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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Alle von der Firma Auto-Aufsicht (nachfolgend Parkplatzbetreiber genannt) angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Mit der Buchung erklärt der Kunde sein Einverständnis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkplatzbetreibers. Abweichende Bestimmungen finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von dem Parkplatzbetreiber schriftlich anerkannt. Der Vertrag kommt durch das Angebot des Kunden und der Annahme des Angebots durch den Parkplatzbetreiber, in Form einer schriftlichen Reservierungsbestätigung, zustande. Der Kunde ist verpflichtet, die Reservierungsbestätigung auf Fehler zu überprüfen und unrichtige Angaben dem Parkplatzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen. Hat ein Dritter die Buchung getätigt, haftet er neben dem angegebenen Vertragspartner als Gesamtschuldner für alle vertraglichen Pflichten.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle im Rahmen des Vertrages mit dem Parkplatzbetreiber gebotenen Leistungen.

§ 3 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Vermietung eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie entweder Flughafentransfer (sog. Shuttle-Service, 1 x hin und zurück pro Fahrzeug) oder eine Fahrzeugüberführung (sog. Valet-Service, ebenfalls 1 x hin und zurück pro Fahrzeug). Sonstige schriftlich vereinbarten Zusatzleistungen sind ebenfalls Vertragsgegenstand.

Der Shuttle-Service beinhaltet einen Parkservice am Betriebsgelände. Der Transport erfolgt ab der reservierten Uhrzeit. Es besteht kein Anspruch auf unverzügliche Beförderung. Fahrzeuge werden ausschließlich durch das Personal des Parkplatzbetreibers ein- und ausgeparkt. Eine Schlüsselabgabe ist aus organisatorischen Gründen erforderlich. Das Fahrzeug des Mieters verlässt jedoch keinesfalls das videoüberwachte Betriebsgelände. Der Fahrzeugschlüssel wird in einem Safe aufbewahrt. Beim Valet-Service können die Fahrzeuge bei Bedarf und zur Ermöglichung der Vertragszwecks direkt am Frankfurter Flughafen auf sicheren Parkplätzen zwischengeparkt werden.

Sollte für den Kunden die Notwendigkeit weiterer Fahrten bestehen, werden für jede weitere Fahrt für bis zu vier Personen 15,- € berechnet. Bevor das Fahrzeug geparkt wird, ist der Mieter verpflichtet, alle Wertgegenständen aus seinem Fahrzeug zu entfernen.

Für bestehende Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Firma Auto Aufsicht ein gesetzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug. Auto-Aufsicht ist ebenfalls berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Kunden vom Betriebsgelände entfernen zu lassen, wenn zum Beispiel:

  • der Mietvertrag beendet und der Mieter nicht erreichbar ist
  • ein eingestelltes Fahrzeug durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt (z. B. undichter Tank u.a.)
  • ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Vertragsdauer durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird
  • das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

Mit der Übergabe des Fahrzeuges versichert der Kunde, dass das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (ausgenommen durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Der Mieter haftet für Öl- oder sonstigen Flüssigkeitsverlusten und allen dadurch verursachten Verunreinigungen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen bzw. durch eine Fachkraft zu beseitigen. Anderenfalls ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an den Parkplatzbetreiber ab, soweit der Parkplatzbetreiber aus einem solchen Schadenereignis seinerseits in Anspruch genommen wird.

§ 4 Preise & Bezahlung

Für die Preisberechnung gelten die aktuellen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese können im Internet eingesehen werden. Zeitangaben für Parkleistungen werden nach angefangenen Kalendertagen berechnet, wobei der Anreise- und der Abfahrtstag vom Betriebsgelände jeweils als ein ganzer Tag gelten.

Das Entgelt für den gebuchten Stellplatz und sonstige Leistungen wird im Voraus (Überweisung oder PayPal) oder spätestens bei Ankunft in bar gezahlt. Die Firma Auto Aufsicht kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigern. Bei einer Verlängerung der Parkdauer werden 10,- € pro Tag berechnet.

Sollte sich das Rückreisedatum und/oder Landezeit ändern oder der Rückflug kurzfristig gestrichen werden, muss dies sobald wie möglich per Anruf, SMS, WhatsApp oder E-Mail (an [email protected]) unter der Angabe des neuen Datums, Landezeit und Flugnummer mitgeteilt werden. Andernfalls wird eine Aufwandsentschädigung für Shuttle-Buchungen i.H.v. 35,- € und Valet-Buchungen i.H.v. 45,- € bei nicht erfolgter Rückreise (No-Show) am nächsten Tag berechnet. Für jeden weiteren Tag hiernach werden 10,- € berechnet (übliche Verlängerungskosten).

Für eine Abholung nach 00:15 Uhr werden 15,- € für jede angefangene Stunde berechnet.

§ 5 Rücktritt und Schadenersatz

Eine Stornierung ist bis zu 48 Stunden vor Anreisetag kostenfrei möglich. Anreisetag gilt ab 00:00 Uhr. Eine Stornierung muss schriftlich erfolgen. Bei einer späteren Stornierung ist der volle Rechnungsbetrag fällig. Ein beiderseitiger Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Dieser liegt vor bei höherer Gewalt, Krankheit, Todesfall oder politischen Unruhen im Reiseziel. Diese müssen ggf. schriftlich nachgewiesen werden.

§ 6 Haftung / Haftungsausschluss

Der Parkplatzbetreiber haftet für alle durch ihn oder seinen Angestellten schuldhaft verursachten Schäden auf Grund der gesetzlichen Haftungsbestimmungen (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Jegliche weitere Haftung, wie z.B. Schäden am Gepäck und dessen Inhalts beim Transport, ist ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt eine Schadenshaftung nur dann ein, wenn diese auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdende Weise zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Ebenso stellt der Kunde den Parkplatzbetreiber frei von Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Sturmschäden, Hagel, Blitzeinschläge, Überflutung, Vogelkot u.s.w.) sowie bei Schäden durch innere und äußere politische Unruhen, Kriegsereignisse und Vandalismus.

Kunden sind verpflichtet Fotos bei Ankunft am Parkplatz vor dem Gelände des Parkplatzbetreibers bzw. am Flughafen Frankfurt am Main von allen Seiten des eigenen Fahrzeuges anzufertigen. Der Parkplatzbetreiber übernimmt keine Haftung für kleine Kratzer und geringe Lackschäden sowie Steinschläge und Dellen, die gewöhnlich aufgrund von Verschmutzungen am Fahrzeug oder schlechten Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt der Übergabe nicht erkennbar waren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich offensichtlich nicht um Parkschäden handelt. Das gleiche gilt für Schäden, welche auf Bildern für gewöhnlich nicht zu erkennen sind. Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs vom Kunden Schäden moniert, obliegt dem Kunden die Beweislast, dass der Schaden durch einen Mitarbeiter des Parkplatzbetreibers verursacht wurde. Bei Fahrzeugüberführung (Valet-Service) sind Schäden am Kundenfahrzeug durch die gesetzliche Betriebshaftpflichtversicherung vollumfänglich versichert (sog. Kaskoschäden). Kfz-Schäden an Drittfahrzeuge werden von der eigenen KfZ-Haftpflichtversicherung des Kunden gedeckt. Schadensersatzansprüche aufgrund von Rückstufungen u.ä. sind ausgeschlossen.

Ein Anspruch des Kunden auf Minderung oder Schadenersatz entfällt dann, wenn dieser den Schaden zwecks Schadensfeststellung nicht unverzüglich und noch vor Verlassen des Betriebsgeländes dem Aufsichtspersonal und hiernach schriftlich per Mail gemeldet hat. Der Parkplatzbetreiber haftet nicht für Schäden, welche durch Dritte verursacht worden sind. Dies gilt auch für Entwendungen und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung (z. B.Autoradio, Navigation, Autotelefon, persönliche Wertgegenstände, Computer und ähnliches).

Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus nicht erreichten Flügen und sonstigen verpassten Terminen, sind ausgeschlossen. Es obliegt dem Kunden genügend Zeit einzuplanen. Der Parkplatzbetreiber ist nicht verpflichtet eine rechtzeitige Ankunftszeit zu überprüfen.

§ 7 Datenschutz

Die zur Verfügung gestellten Daten werden von dem Parkplatzbetreiber gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von dem Parkplatzbetreiber im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Es findet eine regelmäßige Löschung der Daten statt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Falls sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages vom geltenden Recht abweichen, wird die ungültige Bestimmung durch eine gültige rechtliche Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.